Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass für formverändernde Hyaluron-Unterspritzungen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Bundesärztekammer hat dem Bundesverfassungsgericht im Juni 2026 ihre Stellungnahme übermittelt. Was das Verfahren für die Werbepraxis bedeutet, was es offenlässt und was bis zu einer Entscheidung gilt.
| Auf einen Blick | |
|---|---|
| Aktenzeichen | 1 BvR 2656/25, Bundesverfassungsgericht |
| Angegriffene Entscheidungen | OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2024 (I-4 UKl 2/24); BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 und Beschluss über die Anhörungsrüge vom 25. September 2025 (jeweils I ZR 170/24) |
| Mittelbar angegriffen | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) |
| Beschwerdeführerin | eine GmbH der ärztlichen Schönheitsmedizin, in den amtlichen Dokumenten anonymisiert |
| Stellungnahmen | Bundesärztekammer als sachkundige Dritte (26. Juni 2026), verteidigt das Verbot; Bundesrat hat von Äußerung und Beitritt abgesehen (12. Juni 2026) |
| Verfahrensstand | anhängig, keine veröffentlichte Entscheidung (Stand 1. Oktober 2026) |
| Bis zur Entscheidung | Es gilt die Rechtslage, wie sie der BGH ausgelegt hat |
Worum es in Karlsruhe geht
Das Heilmittelwerbegesetz verbietet außerhalb der Fachkreise, für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben. Geregelt ist das in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG. Bei klassischen operativen Eingriffen der ästhetisch-plastischen Chirurgie, etwa einer medizinisch nicht indizierten Brustvergrößerung oder Nasenkorrektur, fällt die Einordnung als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff regelmäßig leichter. Umstritten war dagegen insbesondere, ob auch minimalinvasive Unterspritzungen erfasst werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 31. Juli 2025 beantwortet. Im Verfahren ging es um Vorher-Nachher-Darstellungen nach Unterspritzungen mit Hyaluron beziehungsweise Hyaluronidase. Der amtliche Leitsatz bezieht sich auf das Einbringen von Hyaluron mittels Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des Körpers, konkret an Nase oder Kinn. Ein solcher Eingriff ist danach ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des HWG, für dessen Wirkung nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf.
Gegen dieses Urteil, den Beschluss des BGH vom 25. September 2025, mit dem eine Anhörungsrüge der Beklagten nach § 321a ZPO zurückgewiesen wurde, und das vorinstanzliche Urteil des OLG Hamm richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mittelbar greift sie auch die Verbotsnorm selbst an. Das geht aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer und aus einer Drucksache des Bundesrates hervor, in denen das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2656/25 geführt wird. Beide Dokumente nennen die Beschwerdeführerin nicht namentlich. Die Bundesärztekammer beschreibt sie als GmbH aus der ärztlichen Schönheitsmedizin, die vorwiegend nicht medizinisch indizierte Gesichtsunterspritzungen mit Medizinprodukten anbietet und Vorher-Nachher-Bilder auf ihrer Website und in sozialen Netzwerken veröffentlicht hatte.
Der Weg durch die Instanzen
Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Aesthetify GmbH aus Recklinghausen, die Praxisgesellschaft der als „Dr. Rick und Dr. Nick“ bekannten Ärzte. Das Unternehmen hatte auf Instagram und auf seiner Website Bilder von Patientinnen und Patienten vor und nach Unterspritzungen mit Hyaluron oder Hyaluronidase gezeigt. Das OLG Hamm gab der Klage im August 2024 statt und ließ die Revision zu. Der BGH wies die Revision im Juli 2025 zurück.
Die Linie ist nicht neu. Bereits mit Beschluss vom 29. Mai 2024 (I ZR 159/23) hatte der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen und damit die Auffassung des OLG Köln bestätigt, dass ästhetische Hautunterspritzungen unter das Werbeverbot fallen. Das Urteil vom Juli 2025 ist die erste ausführlich begründete Revisionsentscheidung zu dieser Frage.
Was die Bundesärztekammer dem Gericht schreibt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesärztekammer mit Schreiben vom 17. April 2026 gebeten, als sachkundige Dritte Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme datiert vom 26. Juni 2026 und unterstützt die Rechtsprechung der Fachgerichte.
Im Kern argumentiert die Kammer mit dem Schutzzweck. Der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei gesetzlich nicht definiert und müsse vom Zweck der Norm her ausgelegt werden. Ein operativer Eingriff setze keinen Schnitt voraus. Entscheidend sei, dass mit einem Instrument in den Körper eingegriffen und dessen Gestalt verändert werde und dass damit relevante Gesundheitsrisiken verbunden seien. Als solche nennt die Kammer arterielle Embolien bis hin zur Erblindung und verweist auf Positionen von DGÄPC, VDÄPC und DGPRÄC sowie auf Risikoinformationen des BfArM zu Fillern.
Zwei Gegenargumente greift die Stellungnahme ausdrücklich auf. Dass die Unterspritzung mit Hyaluronsäure in der Weiterbildungsordnung für Plastische und Ästhetische Chirurgie nicht ausdrücklich genannt ist, spreche nicht gegen die Einordnung, weil die Weiterbildungsordnung nur Mindestinhalte für den Facharzttitel festlege. Auch Definitionen aus dem EBM seien nicht maßgeblich, da dieser allein die vertragsärztliche Vergütung regle. Zur Berufsausübung berechtige im Übrigen bereits die Approbation.
Zur Verhältnismäßigkeit betont die Kammer die besondere Suggestivkraft vergleichender Bilder, gerade in sozialen Netzwerken, wo sie auch Jugendliche und junge Erwachsene erreichten. Das Verbot betreffe nur die öffentliche, absatzfördernde Verwendung. Die Aufklärung im Beratungsgespräch mit Vorher-Nachher-Bildern bleibe zulässig. Eine Abgrenzung allein nach dem Instrument, Skalpell oder Kanüle, würde nach Ansicht der Kammer zu Wertungswidersprüchen führen, weil gerade wenig invasiv wirkende Verfahren dann verharmlost werden könnten.
Welche verfassungsrechtlichen Fragen im Raum stehen
Mangels veröffentlichter Beschwerdeschrift lässt sich nicht verlässlich feststellen, auf welche Grundrechte sich die Beschwerdeführerin im Einzelnen beruft. Naheliegend ist insbesondere eine Prüfung am Maßstab der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die bereits der BGH in seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt hat. Er hat das Werbeverbot als gerechtfertigten Eingriff zum Schutz der Gesundheit bewertet.
Hinzu kommt eine methodische Frage. Der BGH hält sein weites Verständnis des Begriffs „operativ“ für vereinbar mit dem Wortlaut der Vorschrift, mit dem Willen des Gesetzgebers und mit dem Schutzzweck. Ob eine solche Auslegung die Grenzen des Wortlauts noch einhält, ist eine Frage, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich prüfen kann, wenn eine fachgerichtliche Auslegung in Grundrechte eingreift. Weil die Beschwerde mittelbar auch § 11 HWG angreift, steht zudem die Verbotsnorm selbst auf dem Prüfstand.
Was der Verfahrensstand verrät und was nicht
Belegt ist, dass das Gericht Stellungnahmen eingeholt hat und die Verfassungsbeschwerde dem Bundesrat zugestellt wurde. Dessen Rechtsausschuss hatte am 29. Mai 2026 empfohlen, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da keine Umstände ersichtlich seien, die eine Stellungnahme erforderten. Der Bundesrat folgte dieser Empfehlung in seiner Sitzung vom 12. Juni 2026. Über die Erfolgsaussichten sagt das nichts aus. Stellungnahmen werden in vielen Verfahren eingeholt, die später nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen werden.
Denkbar sind mehrere Ausgänge. Das Gericht kann die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen oder als unbegründet zurückweisen. Dann bliebe es bei der jetzigen Rechtslage. Hält es die Auslegung durch die Fachgerichte für verfassungswidrig, würde es die Entscheidungen aufheben und die Sache an den BGH zurückverweisen. Erst wenn es die Norm selbst beanstandet, wäre der Gesetzgeber gefordert. Einen Termin für eine Entscheidung gibt es nicht.
Was bis zur Entscheidung für Praxen gilt
Eine anhängige Verfassungsbeschwerde ändert an der geltenden Rechtslage nichts. Die Auslegung des BGH ist bis auf Weiteres der Maßstab, an dem Gerichte, Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale Werbung messen. Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben seit 2023 in 36 Fällen wettbewerbswidrige Werbung für Schönheitseingriffe abstellen oder untersagen lassen (Stand 13. Juni 2024). Werbung entgegen § 11 HWG außerhalb der Fachkreise ist zudem nach § 15 HWG bußgeldbewehrt.
| Situation | Einordnung nach aktueller Rechtslage |
|---|---|
| Vorher-Nachher-Bilder zu formverändernden Filler-Behandlungen auf Website oder Social Media | unzulässig (BGH, I ZR 170/24) |
| Vorher-Nachher-Bilder zu operativen Schönheitseingriffen, auch in Instagram-Stories | unzulässig; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. November 2025 (6 U 40/25) |
| Vorher-Nachher-Bilder im individuellen ärztlichen Aufklärungs- oder Beratungsgespräch | nach Auffassung der Bundesärztekammer vom Verbot nicht erfasst, sofern sie der sachgerechten individuellen Information und nicht der öffentlichen Absatzförderung dienen |
| Werbung, die sich ausschließlich an Fachkreise richtet | Das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gilt für Werbung außerhalb der Fachkreise und greift insoweit nicht |
| Operative plastisch-chirurgische Eingriffe mit medizinischer Notwendigkeit | fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG; ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und für die konkrete Werbung relevant ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall |
Wer bestehende Inhalte noch nicht geprüft hat, sollte das unabhängig vom Ausgang in Karlsruhe tun. Ältere Posts, Highlights, Galerien auf Bewertungsportalen und Werbung durch beauftragte Influencer gehören dazu. Entscheidend ist, ob die Werbung eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder Aussehens vor und nach dem Eingriff vermittelt. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt müssen die Bilder dafür nicht unmittelbar nebeneinander oder nacheinander gezeigt werden. Auch über mehrere Story-Sequenzen verteilte Aufnahmen können genügen, wenn die Patientin erkennbar ist und die Veränderung im Verlauf nachvollziehbar wird.
Abgrenzungen: Botulinumtoxin und Hautqualität
Das BGH-Urteil betrifft die Veränderung der Körperform durch Unterspritzung mit Hyaluron. Für Botulinumtoxin stellt sich die Frage in anderer Form. Botulinumtoxin-Präparate zur ästhetischen Behandlung sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber den dort genannten Fachpersonen geworben werden. Eine produktbezogene Werbung gegenüber der Allgemeinheit ist daher unzulässig. Das ist ein eigenständiges Verbot, unabhängig vom Vorher-Nachher-Verbot des § 11 HWG. Für Behandlungen, die vorrangig die Hautqualität betreffen, etwa Skinbooster, fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung. Der BGH-Beschluss aus dem Jahr 2024 zur Hautunterspritzung spricht allerdings dafür, den Anwendungsbereich weit zu verstehen. Bis zu einer Klärung ist Zurückhaltung die risikoärmere Variante.
Einordnung
Für die Branche ist das Verfahren in zwei Richtungen bedeutsam. Hätte die Beschwerde Erfolg, könnte die Werbung für minimalinvasive Verfahren wieder deutlich bildbetonter werden. Bleibt die fachgerichtliche Rechtsprechung bestehen, wäre die Einordnung formverändernder Hyaluron-Unterspritzungen für die Werbepraxis weiter erheblich gefestigt. Unabhängig davon zeigt die Stellungnahme der Bundesärztekammer, wie die verfasste Ärzteschaft minimalinvasive Eingriffe einordnet: als ärztliche Eingriffe mit relevantem Risiko, für die strenge Werberegeln gelten sollen. Diese Sicht deckt sich mit den Forderungen der Fachgesellschaften nach einem Arztvorbehalt für Unterspritzungen. [Interner Link: Facharztvorbehalt für ästhetische Eingriffe]
Der Ästhetik Report verfolgt das Verfahren und berichtet, sobald eine Entscheidung vorliegt. Zum Hintergrund: [Interner Link: BGH-Urteil 2025 zum Vorher-Nachher-Verbot] sowie Fillerangst durch soziale Medien und Filler an der Nase als Quick Fix.
Häufige Fragen
Gilt das Vorher-Nachher-Verbot für Hyaluron-Behandlungen derzeit? Ja. Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Maßgeblich ist die Auslegung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24).
Darf eine Ärztin im Beratungsgespräch Vorher-Nachher-Bilder zeigen? Nach Auffassung der Bundesärztekammer und der Verbraucherzentrale NRW ja. Das Verbot richtet sich gegen Werbung gegenüber der Öffentlichkeit. Die individuelle Aufklärung über realistische Ergebnisse, Risiken und Grenzen einer Behandlung ist davon nicht erfasst.
Dürfen Fachzeitschriften Vorher-Nachher-Bilder zeigen? Das Verbot nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gilt für Werbung außerhalb der Fachkreise. Werbung, die sich ausschließlich an Ärztinnen und Ärzte richtet, ist davon nicht erfasst. Ein frei zugängliches Online-Medium erreicht allerdings auch Laien, deshalb kommt es auf den Einzelfall an.
Fällt auch Botox unter das Urteil? Das Urteil betrifft formverändernde Unterspritzungen mit Hyaluron. Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Für solche Arzneimittel darf nach § 10 Abs. 1 HWG nur gegenüber Fachkreisen geworben werden, produktbezogene Werbung gegenüber der Allgemeinheit ist unzulässig.
Wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht? Ein Entscheidungstermin ist nicht bekannt. Das Gericht hat 2026 Stellungnahmen eingeholt. Wann es entscheidet, lässt sich daraus nicht ableiten.
Was droht bei Verstößen? Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale können abmahnen und auf Unterlassung klagen. Zusätzlich sieht § 15 HWG ein Bußgeld für Werbung vor, die gegen § 11 HWG verstößt.
Woran erkennen Patientinnen seriöse Anbieter, wenn keine Vorher-Nachher-Bilder gezeigt werden dürfen? An der Qualifikation der behandelnden Person, an einer ausführlichen Aufklärung über Risiken und Alternativen und an einem persönlichen Beratungsgespräch vor der Behandlung. Dort dürfen Ärztinnen und Ärzte auch Beispielbilder zeigen.
Quellen
Bundesärztekammer: Stellungnahme als sachkundige Dritte im Verfahren 1 BvR 2656/25, Berlin, 26. Juni 2026. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Stellungnahme_Bundesaerztekammer_BverfG_1_BvR_2656_25.pdf
Bundesrat: Drucksache 294/26, Empfehlungen der Ausschüsse zur 1066. Sitzung, Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2656/25, 29. Mai 2026. https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0294-26.pdf
Bundesrat: Beschluss in der 1066. Sitzung vom 12. Juni 2026 (Absehen von Äußerung und Beitritt).
Bundesgerichtshof: Urteil vom 31. Juli 2025, I ZR 170/24 (Hyaluron-Nasenkorrektur), Pressemitteilung Nr. 147/2025.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25. September 2025, I ZR 170/24 (Zurückweisung der Anhörungsrüge), ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR170.24.0.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29. Mai 2024, I ZR 159/23, dargestellt in: Rheinisches Ärzteblatt, Heft 12/2024, S. 30.
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 29. August 2024, I-4 UKl 2/24.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Urteil vom 6. November 2025, 6 U 40/25 (Vorher-Nachher-Darstellungen in Instagram-Stories).
Verbraucherzentrale NRW: Pressemitteilung „Erfolg gegen Rick & Nick: BGH verbietet Vorher-Nachher-Bilder bei Unterspritzungen“, 31. Juli 2025.
Deutsches Ärzteblatt: „Bundesgerichtshof untersagt Werbung für Hyaluronspritzen mit Vorher-Nachher-Bildern“, 31. Juli 2025.
Wettbewerbszentrale: „Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen“, 13. Juni 2024.
Heilmittelwerbegesetz (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195), insbesondere §§ 1, 10, 11, 15.
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