Ein Chatbot sollte eigentlich nur einige Patientenfragen beantworten. Herausgekommen ist am Ende ein Urteil, das für Praxen und Kliniken in der ästhetischen Medizin weit über den konkreten Einzelfall hinausreicht. Wir haben Rechtsanwalt Tobias Stephan dazu befragt.
Worum ging es? Eine Klinik für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot laufen. Als jemand fragte, ob die Geschäftsführer denn Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie seien, gab das System schlicht falsche Titel aus. Manche davon existieren in dieser Form überhaupt nicht, etwa „Facharzt für ästhetische Medizin“ oder „Facharzt für ästhetische Behandlungen“.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Betreiberin daraufhin mit Urteil vom 12. Mai 2026 zur Unterlassung und verpflichtete sie zusätzlich, die Abmahnkosten zu tragen. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 4 UKl 3/25. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, denn das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Für die ästhetische Medizin ist das Urteil deshalb so bedeutsam, weil es eine Frage beantwortet, die bislang offen war: Wer haftet eigentlich, wenn ein KI-System auf der Praxis- oder Klinikwebsite Unsinn ausgibt?
Das Gericht macht es den Betreibern hier nicht leicht. Aus seiner Sicht ist der Chatbot kein eigenständiger Dritter, an den man die Verantwortung delegieren könnte. Vielmehr handelt es sich um ein Werkzeug des Unternehmens. Was er ausgibt, muss sich die Klinik zurechnen lassen. Ob ein Mensch die konkrete Antwort formuliert hat, spielt dabei keine Rolle. Es genügt, dass die Klinik den Chatbot überhaupt für die Kommunikation mit möglichen Patientinnen und Patienten eingesetzt hat.
Warum der Fall über den einzelnen Chatbot hinausgeht
Verhandelt wurden hier falsche Angaben zu ärztlichen Qualifikationen, und das ist im Gesundheitsbereich ein besonders heikles Feld. „Facharzt“ ist in Deutschland eben keine Werbefloskel, die man frei verwenden kann, sondern steht für eine anerkannte Weiterbildung. Wer vor einer Behandlung steht, gewichtet solche Angaben oft stark.
In der ästhetischen Medizin kommt eine Besonderheit dazu. Die meisten Eingriffe sind elektiv, werden also nicht aus akuter medizinischer Notwendigkeit durchgeführt, sondern nach individueller Abwägung. Genau deshalb haben Angaben zu Qualifikation, Erfahrung, Behandlungsschwerpunkten und Risiken hier ein besonderes Gewicht.
Wichtig ist auch ein zweiter Punkt aus den Urteilsgründen. Dem Gericht reicht es nicht, dass ein Chatbot vielleicht mit korrekten Daten trainiert oder befüllt wurde. Erzeugt das System daraus trotzdem falsche Aussagen, bleibt die Betreiberin verantwortlich. Der Verweis darauf, dass eine KI nun einmal autonom arbeite, half der Klinik nicht weiter.
Für Praxen und Kliniken folgt daraus eine klare Aufgabe. KI-gestützte Kommunikation gehört vor dem Einsatz geprüft, sinnvoll begrenzt und dokumentiert. Riskant wird es vor allem bei Chatbots, die frei auf Fragen zu Qualifikationen, Behandlungen, Risiken, Ergebnissen oder medizinischer Eignung antworten dürfen. Je näher ein System an die eigentliche Patientenentscheidung heranrückt, desto strenger werden die Anforderungen an Kontrolle und Absicherung.
Was Praxen jetzt prüfen sollten
Wer schon einen KI-Chatbot, ein automatisiertes FAQ-System oder andere KI-gestützte Patientenkommunikation nutzt, sollte als Erstes klären, was das System überhaupt sagen darf. Vergleichsweise harmlos sind Anwendungen, die nur Termine strukturieren oder auf bestehende Kontaktwege verweisen. Heikel wird es, sobald der Chatbot anfängt, sich zu Facharzttiteln, Behandlungsschwerpunkten, Erfolgsaussichten, Risiken oder individueller Eignung zu äußern.
Es lohnt sich, dem System klare Leitplanken zu setzen. Dazu gehören feste Antwortbausteine für sensible Themen, Sperrbegriffe für unzulässige Qualifikationsangaben und eine saubere Eskalation an einen Menschen, sobald es medizinisch oder rechtlich wird. Regelmäßige Tests mit naheliegenden Patientenfragen helfen, blinde Flecken zu finden, bevor es jemand anders tut. Und wer mit Agenturen oder Softwaredienstleistern arbeitet, sollte die Zusammenarbeit vertraglich sauber regeln. Nach außen bleibt am Ende meist die Praxis oder Klinik die verantwortliche Betreiberin.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Trotzdem dürfte es die Debatte über KI-Haftung im Gesundheitsbereich prägen, denn der Gedanke dahinter ist eigentlich simpel. Wer KI als Kommunikationsinstrument nutzt und von ihrer Reichweite und Geschwindigkeit profitiert, muss eben auch für ihre Fehler geradestehen.
Wir haben Rechtsanwalt Tobias Stephan dazu befragt. Stephan ist Geschäftsführer von MAINLY, einer auf Digitalisierung spezialisierten Kanzlei in Stuttgart. Nach seinem Freiwilligen Sozialen Jahr als Rettungssanitäter studierte er Jura in Tübingen und Stuttgart und war im Rahmen seiner Ausbildung bei Roche Diagnostics GmbH in Mannheim tätig. Nach dem Studium arbeitete er für eine internationale Großkanzlei in Düsseldorf, bevor er MAINLY mitgründete. Er berät Unternehmen zu rechtlichen Fragen rund um KI, Daten-, Cybersicherheits- und IT-Recht.
Interview mit Rechtsanwalt Tobias Stephan

Herr Stephan, der aktuelle Fall rund um fehlerhafte KI-Aussagen zu Facharzttiteln sorgt in der Branche für Aufmerksamkeit. Warum sollten gerade Ärztinnen, Ärzte und Klinikbetreiber dieses Thema ernst nehmen?
Das OLG Hamm hat im Mai 2026 erstmalig in Deutschland entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbsrechtlich für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots haftet. Diese Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, weil es bislang keine vergleichbare Rechtsprechung zur Haftung für automatisch generierte KI-Ausgaben gab.
Gerade Ärztinnen, Ärzte und Klinikbetreiber sollten aufhorchen, weil das Gericht explizit formuliert hat, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitreichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Der Maßstab, an dem Kliniken gemessen werden, ist damit höher als in anderen Branchen.
Wer einen Chatbot auf seiner Website betreibt, sollte zudem wissen, dass die im Urteil gestellte Frage nach dem Facharzttitel jederzeit auch von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden nachgestellt werden kann. Ich gehe außerdem davon aus, dass die Grundsätze dieser Entscheidung künftig auf weitere Bereiche ausgedehnt werden, etwa auf vertragliche Informationen oder die digitale Patientenaufklärung.
Viele Praxen setzen inzwischen KI für Website-Texte, Chatbots oder automatisierte Patientenkommunikation ein. Wo sehen Sie aktuell die größten rechtlichen Risiken?
Das Urteil befasst sich mit dem strukturellen Phänomen, das Fachleute als „Halluzinationen“ bezeichnen. Gemeint ist damit, dass KI-Systeme Informationen erfinden und mit derselben Überzeugungskraft präsentieren wie korrekte Aussagen.
Eine Studie der Europäischen Rundfunkunion stellte fest, dass 45 Prozent aller getesteten Chatbot-Antworten schwerwiegende Fehler enthielten. Im medizinischen Bereich liegen die Fehlerquoten noch höher; Forschende fanden bei klinischen Fallzusammenfassungen eine Halluzinationsrate von 64 Prozent.
Für Website-Texte lässt sich dieses Risiko noch verhältnismäßig gut beherrschen, weil ein Mensch gegenlesen und Fehler vor der Veröffentlichung korrigieren kann. Gefährlicher wird es überall dort, wo die Klinik oder der Arzt selbst aus der Kommunikationskette herausfällt. Ein Chatbot, der rund um die Uhr auf Patientenfragen antwortet, liefert fehlerhafte Informationen direkt und ohne Filtermöglichkeit. Das kann von falschen Aussagen zu Qualifikationen über unrichtige Behandlungsangaben bis hin zu medizinisch relevanten Falschaussagen mit Haftungsfolgen reichen.
Ein weiteres, oft unterschätztes Risiko besteht in der internen Nutzung. Wenn Klinikpersonal KI-Ausgaben routinemäßig und ohne kritische Prüfung in die Patientendokumentation übernimmt, können sich falsche Angaben in der Akte festsetzen. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Menschen maschinellen Antworten teilweise noch eher glauben als menschlichen. Dieser Gewöhnungseffekt macht die unkritische Übernahme besonders gefährlich.
Die Haftungsfrage ist dabei eines der zentralen Themen im KI-Recht, das sich aus einem ganzen Strauß verschiedener Rechtsgebiete zusammensetzt. Dazu zählen unter anderem Datenschutzrecht, die Verordnung der Europäischen Union über künstliche Intelligenz, Fragen des geistigen Eigentums und des Geheimnisschutzes, Cybersicherheit sowie spezialgesetzliche Normen.
Welche Folgen kann es haben, wenn KI falsche Aussagen über Qualifikationen, Facharzttitel oder Behandlungsschwerpunkte trifft?
Die unmittelbarste Konsequenz eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Abmahnung, die in der Regel mit einer Kostennote verbunden ist, die der Verletzer zu tragen hat. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft unterzeichnen, denn solche Erklärungen sind häufig weit gefasst und können zu Verpflichtungen führen, die über den eigentlichen Verstoß hinausgehen. Die eigenen Anwaltskosten für die Prüfung kommen damit noch hinzu.
Abmahnberechtigt sind dabei nicht nur Wettbewerber, sondern auch qualifizierte Verbraucherverbände, was zeigt, wie breit das Instrumentarium des Verbraucherschutzes aufgestellt ist. Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm die Beklagte auf Unterlassung verurteilt, verbunden mit einer Ordnungsgeldandrohung von bis zu 250.000 Euro für jeden schuldhaften Verstoß. Am Rande sei erwähnt, dass das UWG in § 16 für besonders schwere Fälle irreführender Werbung auch eine Strafbarkeit vorsieht.
Besonders spannend wird die Frage, welche Folgen fehlerhafte KI-Aussagen für den Behandlungsvertrag haben können. Das Urteil legt nahe, dass Chatbot-Aussagen als geschäftliche Handlungen des Unternehmens zu werten sind, weil sie in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Wenn ein Patient aufgrund einer falschen Qualifikationsaussage des Chatbots einen Behandlungsvertrag abschließt, können diese vorvertraglichen Informationen zum Vertragsinhalt werden. Stellt sich dann heraus, dass die zugesagte Qualifikation nicht vorlag, entstehen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.
Für den Bereich der Behandlungsschwerpunkte gilt dasselbe: Wer zulässt, dass ein Chatbot behauptet, ein Arzt sei auf einen bestimmten Eingriff spezialisiert, muss damit rechnen, dass Patienten diese Aussage als Grundlage ihrer Entscheidung betrachten. Das macht die ärztliche Aufklärung und ihre sorgfältige Dokumentation wichtiger denn je, weil im Streitfall nachgewiesen werden muss, was dem Patienten tatsächlich mitgeteilt wurde und was nicht.
Gibt es aus juristischer Sicht besondere Risiken im Bereich der ästhetischen Medizin im Vergleich zu anderen Branchen?
Das OLG Hamm stellt ausdrücklich fest, dass im Gesundheitswesen besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten gelten. Das betrifft die ästhetische Medizin besonders, weil missglückte Eingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitreichende Folgen haben. Falsche Angaben wiegen hier also schwerer als in vielen anderen Branchen.
Hinzu kommt das Heilmittelwerbegesetz, das für den medizinischen Bereich strenge Grenzen bei der Werbung mit Qualifikationen, Behandlungsergebnissen und Erfahrungsberichten setzt und damit eine Haftungsebene schafft, die in anderen Branchen nicht im selben Umfang existiert. Schließlich unterliegen Ärzte der berufsrechtlichen Aufsicht. Wer durch KI-Aussagen berufsrechtliche Vorgaben verletzt, riskiert neben zivilrechtlichen Konsequenzen auch berufsrechtliche Sanktionen.
Viele Kliniken und Praxen arbeiten inzwischen mit Agenturen oder externen Dienstleistern für KI-gestützte Inhalte. Wer trägt im Zweifel die Verantwortung für problematische Aussagen?
Hier muss man zwei Ebenen sauber voneinander trennen. Nach außen hin gilt, dass die Klinik oder Praxis als Betreiberin des Chatbots auftritt und gegenüber Patienten, Wettbewerbern, Verbraucherschutzvereinen und Behörden in erster Linie selbst geradestehen muss.
Das OLG Hamm stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Beklagte für ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten einzustehen hat. Das Argument, man habe den Chatbot von einer Agentur entwickeln lassen und deshalb keinen Einfluss auf dessen Ausgaben gehabt, zieht damit ausdrücklich nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Frage des Innenregresses, also ob und in welchem Umfang die Klinik die ihr entstandenen Kosten und Schadensersatzansprüche bei der beauftragten Agentur zurückfordern kann. Das hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Entscheidend ist, was konkret als Leistungspflicht vereinbart wurde, wie die Haftung im Vertrag geregelt ist und ob die Agentur etwa zugesagt hat, für die inhaltliche Richtigkeit der KI-Ausgaben einzustehen.
Es lohnt sich daher, bereits beim Vertragsschluss mit dem Dienstleister genaue Regelungen zu treffen, die Verantwortlichkeiten, Prüfpflichten und Haftungsverteilung klar benennen. Wer das versäumt, bleibt im Zweifel auf dem Schaden sitzen.
Welche Rolle spielen aus Ihrer Sicht menschliche Kontrolle und redaktionelle Prüfung bei KI-generierten Gesundheitsinhalten?
Menschliche Kontrolle ist im Recht an verschiedenen Stellen als zentrale Sicherungsmaßnahme verankert. Die KI-Verordnung schreibt beispielsweise für Hochrisiko-KI-Systeme in Art. 14 KI-VO vor, dass diese so konzipiert und entwickelt werden müssen, dass natürliche Personen sie wirksam beaufsichtigen können.
Das OLG Hamm kam im vorliegenden Fall zu einem ähnlichen Ergebnis, allerdings auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte hätte antizipieren können, dass sich potenzielle Kunden mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler an den Chatbot wenden würden, und bereits vor Inbetriebnahme entsprechende Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen. Wer weiß, welche Fragen seine Patienten potenziell stellen, muss diese absichern, bevor das System überhaupt online geht.
KI ist ein Werkzeug und sollte als solches behandelt werden. Auch dort, wo keine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung besteht, liegt die Kontrolle des Halluzinationsrisikos im eigenen unternehmerischen Interesse. Eine redaktionelle Prüfung ist dabei kein einmaliger Vorgang, weil KI-Systeme ihr Verhalten über die Zeit verändern können.
Unter dem Strich ist das eine Frage des Umgangs mit unternehmerischem Risiko. Wer die menschliche Kontrolle vernachlässigt, erhöht sein Risiko; wer jede einzelne Antwort kontrollieren möchte, erhöht seinen Aufwand.
Gibt es bestimmte Arten von KI-Anwendungen, bei denen Sie aktuell besonders vorsichtig wären, etwa Chatbots, automatisierte FAQ-Systeme oder KI-generierte Arztprofile?
Besondere Vorsicht ist immer dann geboten, wenn KI-Systeme Fragen beantworten, die Patienten bei ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen. Chatbots, die Fragen zur Qualifikation von Behandlern, zu Behandlungsversprechen oder zu medizinischen Indikationen beantworten, sind daher das offensichtlichste Risikofeld.
Das gilt auch dann, wenn das System auf eigenen Inhalten trainiert wurde, denn wie der Fall zeigt, können Halluzinationen auch dann auftreten, wenn ausschließlich korrekte Inhalte als Trainingsdaten verwendet wurden.
Ähnliches gilt für KI-generierte Arztprofile und automatisierte FAQ-Systeme, sobald sie Qualifikations- oder Leistungsaussagen enthalten. Je stärker eine KI-Anwendung in den Erstkontakt mit Patienten eingebunden ist, desto höher ist das Risiko.
Unproblematischer wird es, je klarer die Leitplanken für das System sind, etwa bei vordefinierten Antworten, bei Eskalation darüber hinausgehender Fragen an menschliches Personal oder wenn Texte vor Veröffentlichung noch einmal manuell überprüft werden.
Welche typischen Fehler beobachten Sie derzeit bei Praxen oder Kliniken im Umgang mit KI im Marketing und in der Außendarstellung?
Der häufigste Fehler ist ein zu starkes Vertrauen in die Technologie. KI-Systeme werden implementiert, weil sie funktionieren und weil es bislang gut gegangen ist. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den spezifischen Risiken findet dabei oft gar nicht statt. Die Beklagte im Fall des OLG Hamm bezeichnete die falschen Chatbot-Ausgaben hinterher als ein „bedauerliches technisches Versehen“.
Dahinter steht die Annahme, der Chatbot arbeite als KI-System weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, sodass dessen Äußerungen nicht auf eine menschliche Willensentschließung zurückzuführen seien. Dabei gilt, dass das System das Werkzeug des Betreibers bleibt, unabhängig davon, wie es intern funktioniert. Wer das verkennt, unterschätzt sein eigenes Haftungsrisiko.
Dasselbe Muster zeigt sich bei der Vertragsgestaltung mit Agenturen. Dort werden Leistungsbeschreibungen und Haftungsklauseln häufig einfach so akzeptiert, wie die Agentur sie vorlegt. Dabei ist gerade die vertragliche Risikoverteilung entscheidend, wenn etwas schiefgeht.
Was würden Sie Ärztinnen und Ärzten konkret empfehlen, die KI sinnvoll nutzen möchten, ohne unnötige rechtliche Risiken einzugehen?
Der wichtigste Ausgangspunkt ist der konkrete Einsatzzweck und das damit verbundene Risikoniveau. Ein KI-Tool zur Terminplanung oder zum Ausformulieren interner E-Mails bewegt sich in einem rechtlich überschaubaren Bereich. Ein Chatbot auf der Website, der mit Patienten kommuniziert und Aussagen über Qualifikationen oder Behandlungsleistungen trifft, ist bereits deutlich risikobehafteter, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Anwendungen in der Diagnostik oder Operationsvorbereitung unterliegen noch einmal wesentlich strengeren medizinrechtlichen Anforderungen.
Für den praktischen Umgang empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst sollte eine Bestandsanalyse klären, welche KI-Anwendungen bereits im Einsatz sind oder geplant werden. Darauf folgt eine rechtliche Einordnung des jeweiligen Risikoniveaus. Anschließend werden geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umgesetzt und dokumentiert. Diese Dokumentation ist im Streitfall der Nachweis dafür, dass man sich mit dem Thema befasst hat.
Schließlich sollte der gesamte Prozess in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, da sich das System, der Einsatzbereich oder das Risiko mit der Zeit ändern können.
Glauben Sie, dass Gerichte und Aufsichtsbehörden in den kommenden Jahren deutlich strenger auf KI-generierte Inhalte im Gesundheitsbereich schauen werden?
Davon gehe ich fest aus. Die Behördenlandschaft ist zu diesem Thema sehr in Bewegung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat begonnen, Kriterienkataloge für den sicheren Einsatz von KI vorzulegen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat seit 2024 bereits mehrere Orientierungshilfen zu KI-Systemen veröffentlicht. Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg hat ein Diskussionspapier zu den Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz veröffentlicht, das über 30.000 Mal aufgerufen wurde. Das zeigt, wie hoch der Orientierungsbedarf in der Praxis ist.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich aktiv dafür ein, dass die KI-Verordnung, die für Hochrisikoanwendungen im Gesundheitsbereich besondere Anforderungen vorsieht, konsequent durchgesetzt wird. Je weiter KI-Systeme verbreitet sind, desto häufiger werden Fehler auftreten und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Gerichte werden dabei schrittweise eine Kasuistik entwickeln, die heute noch weitgehend fehlt.
Das Urteil des OLG Hamm ist in diesem Sinne als ein Anfang zu betrachten. Ebenfalls im Mai gab es noch eine weitere Entscheidung zur KI-Haftung, in der Google im Wege einer einstweiligen Verfügung die Verbreitung fehlerhafter Informationen in der „KI-Vorschau“ untersagt wurde.
Auch Gesundheitsportale und Redaktionen setzen zunehmend auf KI-gestützte Inhalte. Welche Verantwortung sehen Sie hier bei Betreibern und Plattformen?
Die Grundsätze, die für Kliniken und Praxen gelten, gelten für Portalbetreiber und Redaktionen genauso. Wer gesundheitliche Inhalte veröffentlicht, ist für deren Richtigkeit verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Inhalte von einem Menschen oder einer KI verfasst wurden. Die presserechtliche Sorgfaltspflicht lässt sich nicht an eine KI delegieren. Wer das tut und fehlerhafte Gesundheitsinformationen verbreitet, haftet genauso wie eine Klinik, die ihren Chatbot unkontrolliert lässt.
Das Haftungsrisiko ändert sich durch den Einsatz von KI nicht; was sich ändert, ist lediglich das Fehlerrisiko auf dem Weg dorthin.
Die KI-Verordnung sieht ab dem 2. August für KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse eine Kennzeichnungspflicht vor. Wer KI als Werkzeug einsetzt, aber die Verantwortung und Kontrolle für den fertigen Text tatsächlich übernimmt und das auch belegen kann, ist von der Pflicht ausgenommen. Aber dieser Nachweis setzt voraus, dass eine echte, inhaltliche Prüfung stattgefunden hat, und keine bloße formale Freigabe. Wer das nicht sauber dokumentiert, hat von der Ausnahme im Ergebnis nichts.
Danke für das Interview!
Redaktionelles Fazit
Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Trotzdem zeigt es, in welche Richtung sich die rechtliche Bewertung von KI-Kommunikation entwickeln kann. Für Praxen und Kliniken in der ästhetischen Medizin ist dabei weniger die Technik entscheidend als die Funktion, die ein System im Außenkontakt übernimmt.
Ein Chatbot, der nur auf Öffnungszeiten, Kontaktwege oder Terminvereinbarung verweist, ist anders zu bewerten als ein System, das frei über Qualifikationen, Behandlungsangebote, Risiken oder medizinische Eignung spricht. Je stärker KI in die Patientenentscheidung eingreift, desto sorgfältiger müssen Kontrolle, Dokumentation und rechtliche Absicherung ausfallen.
Die praktische Konsequenz ist daher nicht, KI grundsätzlich zu meiden. Sie sollte aber nicht unkontrolliert in sensiblen Bereichen der Patientenkommunikation eingesetzt werden. Gerade in der ästhetischen Medizin können wenige falsche Worte rechtlich, wirtschaftlich und reputationsbezogen erhebliche Folgen haben.
Quellen und Hinweise
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.05.2026
§ 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen
§ 2 UWG, Geschäftliche Handlung
Unterlassungsklagengesetz
Interview mit Rechtsanwalt Tobias Stephan, MAINLY, Juni 2026
Vom Interviewpartner genannte Quellen: Europäische Rundfunkunion, Studie zu Fehlern in Chatbot-Antworten; weitere Hinweise zu Halluzinationen in klinischen Fallzusammenfassungen; Orientierungshilfen von BSI, Datenschutzaufsichtsbehörden und EU-KI-Verordnung.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung für Fachkreise. Er ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung von Chatbots, Website-Inhalten, Agenturverträgen oder KI-Anwendungen in Praxen und Kliniken.
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