Der Bewertungsausschuss hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab zum 1. Juli 2026 angepasst. Damit ist die Liposuktion bei Lipödem ab diesem Datum unabhängig vom Stadium als vertragsärztliche Leistung abrechenbar. Kernstück der Anpassung ist die neue Gebührenordnungsposition 31095 für Eingriffe an Unterschenkel, Oberarm, Ellenbogen und Unterarm. Die bisherige GOP 31097 entfällt, die GOP 31096 bleibt für Oberschenkel und Knie bestehen. Damit endet die Übergangsphase, in der für die Abrechnung faktisch nur das Stadium III über befristete Ziffern erfasst war. Dieser Beitrag fasst den Beschluss der 837. Sitzung des Bewertungsausschusses vom 9. Juni 2026 zusammen und ordnet ein, was sich für ästhetisch-plastische Praxen in der Abrechnung konkret ändert.
Auf einen Blick: Der EBM-Beschluss im Überblick
| Regelung | Details |
|---|---|
| Beschlussgremium | Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, 837. Sitzung |
| Beschlussdatum | 9. Juni 2026 |
| Inkrafttreten | 1. Juli 2026 |
| Geltungsbereich | Liposuktion bei Lipödem in allen Stadien (I, II und III) |
| Neue GOP | 31095 / 36095 für Unterschenkel, Oberarm, Ellenbogen und Unterarm (Eingriffskategorie AA5) |
| Bestehende GOP | 31096 / 36096 für Oberschenkel und Knie (Eingriffskategorie AA6) |
| Entfallende GOP | 31097 / 36097 |
| Kostenpauschale | 40165 für Absaugkanülen bleibt bestehen |
| Rechtsgrundlage | G-BA-Beschluss zur Aufnahme in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (in Kraft seit Oktober 2025); Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bei Lipödem |
| Voraussetzung Indikation | Überweisung mit Bestätigung der Diagnosekriterien nach Paragraf 4 Absatz 2 und 3 der QS-Richtlinie Liposuktion |
Was sich zum 1. Juli 2026 ändert
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses ist die zentrale Lücke geschlossen, die seit dem G-BA-Beschluss vom Juli 2025 bestand. Der G-BA hatte die Liposuktion bei Lipödem bereits unabhängig vom Stadium grundsätzlich in die Regelversorgung überführt. Für die ambulante Abrechnung der Stadien I und II fehlten jedoch die EBM-Ziffern. Bis zum 30. Juni 2026 galt eine Übergangslösung, bei der nur das Stadium III über die befristeten Positionen abgerechnet werden konnte.
Diese Übergangsphase endet nun. Ab dem 1. Juli 2026 ist das Stadium der Erkrankung als Abrechnungskriterium entfallen. Medizinisch bleibt das Stadium Teil der Diagnostik. Für die Abrechnung maßgeblich ist jedoch nicht mehr der Schweregrad, sondern die behandelte Körperregion in Verbindung mit den erfüllten Indikationsvoraussetzungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Die wichtigste strukturelle Neuerung ist die Einführung der GOP 31095 (sowie der belegärztlichen Entsprechung 36095 im Kapitel 36). Sie deckt die Liposuktion an Unterschenkel, Oberarm, Ellenbogen und Unterarm ab und ist als Eingriff der Kategorie AA5 eingestuft. Die bisherige GOP 31097 entfällt ersatzlos. Für Eingriffe an Oberschenkel und Knie bleibt die GOP 31096 (Kategorie AA6) erhalten. Die belegärztlichen GOP des Kapitels 36 wurden analog zu den Positionen des Kapitels 31 angepasst.
Die neuen Gebührenordnungspositionen im Detail
Die folgende Übersicht fasst die ab 1. Juli 2026 gültigen Positionen zusammen. Die Eurobeträge sind vom jeweils gültigen Orientierungspunktwert abhängig. Die hier in Klammern genannten Beträge entsprechen der Berechnung der KBV zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und dienen nur der Orientierung.
| GOP (Kapitel 31 / 36) | Beschreibung | Bewertung Kapitel 31 | Bewertung Kapitel 36 |
|---|---|---|---|
| 31095 / 36095 (neu) | Liposuktion bei Lipödem an Unterschenkel, Oberarm, Ellenbogen und Unterarm, Eingriffskategorie AA5 | 4.750 Punkte (rund 605 Euro) | 2.979 Punkte (rund 380 Euro) |
| 31096 / 36096 | Liposuktion bei Lipödem an Oberschenkel und Knie, Eingriffskategorie AA6 | 6.037 Punkte (rund 769 Euro) | 3.822 Punkte (rund 487 Euro) |
| 31098 / 36098 | Zuschlag bei Simultaneingriffen sowie zur GOP 31096 bei Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten | 612 Punkte (rund 78 Euro) | 377 Punkte (rund 48 Euro) |
| 31035 | Zuschlag für zusätzlichen Hygieneaufwand zu den GOP 31095 und 31096 | 142 Punkte (rund 18 Euro) | nicht vorgesehen |
| 40165 | Kostenpauschale für die eingesetzten Absaugkanülen | 72,00 Euro | nicht vorgesehen |
Die bisherigen Zuschläge und die Kostenpauschale 40165 für die Absaugkanülen bleiben bestehen. Die Leistungen für Überwachung, postoperative Behandlung und Narkose folgen der allgemeinen Systematik der Kapitel 31 und 36 des EBM.
Abrechnungsvoraussetzungen: Was die Praxis dokumentieren muss
Der Bewertungsausschuss hat die Berechnung der neuen Positionen an formale Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis genau beachtet werden müssen.
Die Berechnung der GOP 31095 / 36095 und 31096 / 36096 setzt eine Überweisung voraus, in der das Vorliegen der Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen nach Paragraf 4 Absatz 2 und 3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bestätigt wird. Damit bleibt das Prinzip der getrennten Indikationsstellung erhalten: Die diagnostizierende Stelle und der operierende Arzt sind nicht identisch.
Zusätzlich ist bei der Abrechnung der aktuelle BMI der Patientin zu dokumentieren. Liegt der BMI bei 32 kg/m² oder höher, muss zusätzlich die Waist-to-height-ratio (WHtR) dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht ist abrechnungsrelevant und sollte in die internen Abläufe der Praxis fest eingebunden werden.
Indikationsvoraussetzungen und BMI-Grenzen
Die medizinischen Voraussetzungen ergeben sich aus der Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bei Lipödem. Für die Diagnose des Lipödems müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: eine disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung, die nur die Extremitäten betrifft, eine fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen sowie ein Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten.
Nach der Diagnosestellung ist die Indikation zur Liposuktion an weitere Bedingungen geknüpft. Die konservative Therapie, etwa aus Kompressions- und Bewegungstherapie, muss über sechs Monate vor der Indikationsstellung kontinuierlich und ärztlich verordnet durchgeführt worden sein, ohne dass die Beschwerden hinreichend gelindert wurden. In den sechs Monaten vor der Indikationsstellung darf keine Gewichtszunahme stattgefunden haben.
Für die BMI-Grenzen gelten gemäß Qualitätssicherungs-Richtlinie gestaffelte Regelungen. Bei einem BMI zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² ist die Liposuktion nur zulässig, wenn das Übergewicht maßgeblich durch die lipödembedingte Fettanlagerung an Beinen und Oberarmen verursacht ist. Als objektivierender Nachweis dient die Waist-to-height-ratio (WHtR). Davon ist gemäß Richtlinie auszugehen, wenn die WHtR die folgenden altersabhängigen Grenzwerte nicht überschreitet:
| Alter | WHtR-Grenzwert |
|---|---|
| 40 Jahre und jünger | 0,5 |
| 41 bis 49 Jahre | Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr |
| 50 Jahre und älter | 0,6 |
Die genannten WHtR-Grenzwerte ergeben sich aus der Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bei Lipödem. Bei einem BMI über 35 kg/m² ist die Liposuktion gemäß Richtlinie unzulässig. Werden die Grenzwerte für BMI oder WHtR überschritten, findet zunächst eine Behandlung der Adipositas statt, bis die Grenzwerte über einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Indikationsstellung nicht mehr überschritten werden.
Qualifikationsanforderungen: Wer diagnostizieren und wer operieren darf
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie unterscheidet klar zwischen der diagnostizierenden und der operierenden Stelle.
Die Diagnose des Lipödems und die Prüfung der Indikationsvoraussetzungen dürfen durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie erfolgen.
Die Liposuktion selbst dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchführen. Zusätzlich ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren erforderlich. Ärzte, die bereits vor dem 9. Oktober 2025 nach der Richtlinie zur Erbringung der Methode berechtigt waren, bleiben weiterhin berechtigt.
Vor der erstmaligen Durchführung müssen Ärztinnen und Ärzte einen Erfahrungsnachweis erbringen. Anerkannt wird entweder die selbstständige Durchführung der Liposuktion bei Lipödem in 50 oder mehr Fällen bereits vor dem 9. Oktober 2025 oder die Durchführung in 20 oder mehr Fällen innerhalb von zwei Jahren unter Anleitung einer erfahrenen Anwenderin oder eines erfahrenen Anwenders. Zur Anleitung berechtigt sind Personen, die die Liposuktion bei Lipödem in 50 oder mehr Fällen selbstständig durchgeführt haben.
Einordnung für die Praxis
Mit dem Wegfall des Stadiums als Abrechnungskriterium dürfte der Kreis der anspruchsberechtigten Patientinnen nach Einschätzung der Redaktion deutlich größer werden, da die bisherige Beschränkung auf das Stadium III entfällt. Für Praxen mit nachgewiesener Liposuktions-Expertise eröffnet sich damit ein erweitertes Leistungssegment in der vertragsärztlichen Versorgung. Gleichzeitig bleibt die Hürde der Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren bestehen, ebenso die Dokumentationspflichten rund um BMI und WHtR.
Für die wirtschaftliche Bewertung bleibt die Vergütungshöhe der entscheidende Faktor. Nach Branchenbeobachtung liegen die Bewertungen der neuen und bestehenden Positionen weiterhin unter den Honoraren, die für vergleichbare Eingriffe als Selbstzahlerleistung üblich sind. Eine normative Vorgabe hierzu besteht nicht. Wie viele niedergelassene Fachärzte und Krankenhäuser die Liposuktion bei Lipödem tatsächlich als Kassenleistung anbieten werden, wird auch davon abhängen, ob sich die prä- und postoperative Betreuung im Rahmen der vorgegebenen Bewertungen abbilden lässt.
Praxen, die den Einstieg in die Kassenversorgung planen oder bereits anbieten, sollten drei Punkte prüfen: die Genehmigungslage bei der zuständigen KV, die korrekte Zuordnung der Eingriffe zu den neuen Positionen 31095 und 31096 nach Körperregion sowie die lückenlose Dokumentation der Indikationsvoraussetzungen einschließlich BMI und WHtR.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gelten die neuen EBM-Ziffern für die Liposuktion bei Lipödem? Die angepassten Gebührenordnungspositionen gelten ab dem 1. Juli 2026. Der Bewertungsausschuss hat die Änderung in seiner 837. Sitzung am 9. Juni 2026 beschlossen.
Welche neue GOP wurde eingeführt? Neu ist die GOP 31095 (belegärztlich 36095) für die Liposuktion bei Lipödem an Unterschenkel, Oberarm, Ellenbogen und Unterarm. Sie ist als Eingriff der Kategorie AA5 eingestuft und mit 4.750 Punkten bewertet. Der Eurobetrag ist vom gültigen Orientierungspunktwert abhängig.
Was passiert mit der bisherigen GOP 31097? Die GOP 31097 entfällt. Für Eingriffe an Oberschenkel und Knie gilt weiterhin die GOP 31096 mit einer Bewertung von 6.037 Punkten.
Ist das Stadium des Lipödems noch relevant für die Abrechnung? Nein. Das Stadium der Erkrankung ist als Abrechnungskriterium entfallen. Medizinisch bleibt es Teil der Diagnostik. Für die Abrechnung maßgeblich sind die behandelte Körperregion und die Erfüllung der Indikationsvoraussetzungen nach der Qualitätssicherungs-Richtlinie.
Welche Dokumentation ist bei der Abrechnung erforderlich? Voraussetzung ist eine Überweisung mit Bestätigung der Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen nach Paragraf 4 Absatz 2 und 3 der QS-Richtlinie Liposuktion. Zusätzlich sind der aktuelle BMI und, bei einem BMI ab 32 kg/m², die Waist-to-height-ratio zu dokumentieren.
Welche Ärzte dürfen die Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung durchführen? Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Erforderlich sind zusätzlich eine Genehmigung der KV nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren sowie ein Erfahrungsnachweis von 50 selbstständig durchgeführten Fällen vor dem 9. Oktober 2025 oder 20 Fällen unter Anleitung innerhalb von zwei Jahren.
Fazit
Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 9. Juni 2026 schließt die letzte große Umsetzungslücke nach dem G-BA-Beschluss von 2025. Mit der neuen GOP 31095 und dem Wegfall des Stadiums als Abrechnungskriterium ist die Liposuktion bei Lipödem ab dem 1. Juli 2026 in allen Stadien als vertragsärztliche Leistung abrechenbar, sofern die Indikationsvoraussetzungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie erfüllt sind. Für die Praxis verlagert sich der Fokus damit nach Einschätzung der Redaktion von der Frage des Ob auf die korrekte Umsetzung: richtige Zuordnung der Positionen nach Körperregion, vollständige Dokumentation der Indikationsvoraussetzungen und Klärung der Genehmigungslage mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Dieser Fachbeitrag richtet sich an Ärztinnen und Ärzte der ästhetisch-plastischen Chirurgie sowie angrenzender Fachgebiete. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Abrechnungsberatung.
Quellen: KBV-Praxisnachricht vom 11. Juni 2026 „Liposuktion bei Lipödem auch im Stadium I und II ab Juli EBM-Leistung“; Beschluss des Bewertungsausschusses, 837. Sitzung, Beschlussdatum 9. Juni 2026, Inkrafttreten 1. Juli 2026 (BA-Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes); G-BA Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bei Lipödem; G-BA-Beschluss zur Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (in Kraft seit Oktober 2025).

